Erbrecht

I. Allgemeines

Als Notare sind wir insbesondere auch im Erbrecht tätig. Gerne beraten wir Sie hier bei der Gestaltung der Erfolge oder auch bei der Abwicklung eines bereits eingetretenen Erbfalles. Zu den Haupttätigkeitsfeldern des Notars im Erbrecht gehört:

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Testamentsgestaltungen in Sonderfällen:
    • Testament in sog. "Patchwork"-Familien
    • Unternehmertestament
    • Testamentsgestaltung bei überschuldeten oder insolventen Erben (Bedürftigentestament, Überschuldetentestament)
    • Testamentsgestaltung bei Eltern mit behinderten Kindern (Behindertentestament)
    • Testamentsgestaltung bei geschiedenen Ehegatten (Geschiedenentestament)
    • und in zahlreichen weiteren Sonderfällen
  • lebzeitige Vermögensübertragungen
  • Errichtung von selbstständigen oder unselbstständigen Stiftungen
  • Erbfolgegestaltung unter Ausnutzung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
  • Beantragung von Erbscheinen
  • Beantragung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Erbteilsübertragungen/Erbteilskauf
  • Vermächtniserfüllung
  • und in vielen weiteren Bereichen

II. Kurzüberblick zur gesetzlichen Erbfolge

Erbrecht ist eine komplexe Materie, die ohne fachkundige Beratung häufig nicht überblickt werden kann. Nachfolgend wollen wir Ihnen kurz einige wesentliche Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht darstellen. Die Lektüre dieses Abschnitts ersetzt aber keineswegs die einzelfallbezogene Beratung durch den Notar. Es soll nur ein grober Überblick gegeben werden.

1. Erbfolge nach Ordnungen

Das deutsche Recht teilt die Verwandten in sogenannte Erbordnungen ein. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge aus. Erben der zweiten Ordnung kommen also nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) des Erblassers. Sie erben nach Stämmen. Jedem Stamm steht ein gleicher Anteil zu. Innerhalb eines Stammes schließen die näheren Abkömmlinge die weiteren aus. Lebt also ein Kind des Erblassers noch, so gelangen dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) nicht zur Erbfolge. Es erbt nur das Kind. Lebt dagegen ein Kind des Erblassers nicht mehr, so gelangen die von diesem Kind abstammenden Enkelkinder des Erblassers zur Erbfolge. Sie teilen sich dann die auf den Stamm entfallende Erbquote.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen). In der zweiten Ordnung spricht man von der Erbfolge nach Linien. Jede Linie (die väterliche und die mütterliche) erhält denselben Erbteil.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Die Urgroßeltern gehören sodann zur vierten Ordnung. Danach erben weitere Verwandte in weiteren Ordnungen.

Die exakte Feststellung der Erben und Erbquoten anhand der Ordnungen ist zum Teil sehr komplex. Insofern ist eine Beratung sinnvoll.

2. Erbrecht des Ehegatten

Für die Frage, in welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben.
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist der Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (d.h. neben den Abkömmlingen) zu 1/2 und neben Verwandten der zweiten Ordnung (d.h. den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern zu 3/4 als gesetzlicher Erbe berufen.

Auch hier sind aber die Einzelheiten zum Teil sehr schwierig bzw. bestehen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für den Ehegatten, sodass auch hier eine Beratung im Einzelfall unerlässlich ist. Die vorstehenden Aussagen geben insofern nur eine grobe Orientierung.

3. Beispiele

Zwei Beispiele mögen dazu dienen, die vorstehend dargestellten Grundsätze etwas plastischer zu machen. Auch hier gilt aber, dass es stets auf den Einzelfall ankommt und die Beispiele nicht ohne Beratung für den eigenen Fall übernommen werden können.

a) Eheleute mit Kindern

Fall:
Die Eheleute Schmitz sind verheiratet, Deutsche und haben keinen Ehevertrag errichtet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder Adam und Eva. Der Ehemann verstirbt.

Gesetzliche Erbfolge:
Wenn die Eheleute Schmitz keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung getroffen haben, wird Herr Schmitz von seiner Ehefrau zu ½-Anteil und von seinen Kindern Adam und Eva zu je 1/4-Anteil beerbt. Insbesondere wenn die Kinder noch minderjährig sind, kann dies zu erheblichen Problemen bei der Abwicklung des Nachlasses führen. So ist beispielweise die Veräußerung von Immobilien nur unter Beteiligung eines Ergänzungspflegers und des Familiengerichts möglich.


b) Kinderlose Eheleute

Fall:
Die Eheleute Schmitz sind verheiratet, Deutsche und haben keinen Ehevertrag errichtet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben keine Kinder. Ihre Eltern leben noch. Der Ehemann verstirbt.

Gesetzliche Erbfolge:
Wenn die Eheleute Schmitz keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung getroffen haben, wird Herr Schmitz von seiner Ehefrau zu 3/4-Anteil und von seinen Eltern zu je 1/8-Anteil beerbt.
Insbesondere darüber, dass die Eltern in diesen Fällen noch mit zur Erbfolge gelangen, machen sich Eheleute regelmäßig keine Gedanken.


In beiden Fällen wären die Eheleute Schmitz gut beraten gewesen bei Zeiten eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung zu treffen.

Google Map

Durch Aktivierung dieser Karte werden von Google Maps Cookies gesetzt, Ihre IP-Adresse gespeichert und Daten in die USA übertragen. Datenschutzerklärung.

Karte aktivieren

 

Adresse: Drususgasse 1-5 | 50667 Köln

Öffentliche Parkplätze sind direkt vor der Tür sowie am Kolpingplatz und "An der Rechtschule".
Das nächstgelegene Parkhaus Brückenstraße ist ca. fünf Gehminuten entfernt.