Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Notare beraten Sie auch bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und nehmen die entsprechenden Beurkundungen und Beglaubigungen für Sie vor. Nachfolgend möchten wir Ihnen zu diesem Thema einen kurzen Überblick geben:

I. Warum Vorsorgevollmachten?

Zwar ist es wünschenswert, bis ins hohe Alter selbst in der Lage zu sein, die eigenen Angelegenheiten zu regeln. In vielen Fällen ergibt sich aber früher oder später ein Betreuungsbedarf, weil der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, allein für sich zu handeln. Dies kann alters- aber auch krankheits- oder unfallbedingt sein.

Das Gesetz sieht für diese Fälle in §§ 1896ff BGB die sogenannte „rechtliche Betreuung“ vor. § 1896 Abs. 1 S. 1 lautet:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

Das Gesetz trifft also durchaus Vorsorge für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. In einer sog. Vorsorgevollmacht trifft man dagegen selbst Vorsorge und regelt, wer im Falle des Falles die Besorgung der vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten übernehmen soll. Warum aber ist dies sinnvoll, wenn doch das Gesetz die Betreuung als gesetzliches Verfahren zur Verfügung stellt? Hierfür sind mehrere Gesichtspunkte maßgeblich, die im Einzelfall in die Abwägung einbezogen werden müssen, ob eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ist oder es bei der Betreuung verbleiben soll:

  • Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht entscheidet der Vollmachtgeber selbst, wer der Bevollmächtigte wird. Bei der Betreuung dagegen entscheidet das Betreuungsgericht über die Person des Betreuers. Häufig wird dabei als Betreuer ein sog. „Berufsbetreuer“, d.h. ein Anwalt oder eine sonstige Person, die Betreuungen beruflich vornimmt, bestellt.
  • Der Betreuer kann bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts vornehmen. Insbesondere kann er über Immobilien nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts verfügen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass eine Immobilie schwerer veräußerbar ist, weil nach Abschluss des Kaufvertrages zunächst noch die Zustimmung des Betreuungsgerichts eingeholt werden muss. Der Vorsorgebevollmächtigte kann dagegen wie der Vollmachtgeber selbst ohne gerichtliche Genehmigung handeln.
  • Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, so werden die Kosten der staatlichen Betreuung vermieden.
  • Die Durchführung eines möglicherweise auch psychisch belastenden Betreuungsverfahrens wird vermieden.
  • Der Vorsorgebevollmächtigte kann auf Weisung des Vollmachtgebers auch dann handeln, wenn der Vollmachtgeber zwar rechtlich in der Lage wäre zu handeln, aber beispielsweise aufgrund Abwesenheit aus tatsächlichen Gründen nicht handeln kann.

Andererseits muss bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden, dass gerade weil der Vorsorgebevollmächtigte nicht wie ein Betreuer der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Vorsorgevollmacht nur absoluten Vertrauenspersonen erteilt werden sollte.

Der Gesetzgeber selbst weist Vorsorgevollmachten einen besonderen Stellenwert zu. So regelt § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Aufgabe auch durch einen Bevollmächtigten ausgeführt werden kann.

II. Inhalt einer Vorsorgevollmacht

1. Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten/Generalvollmacht

Eine Vorsorgevollmacht enthält zunächst eine Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte bevollmächtigt wird, alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber wahrzunehmen. Diese Vollmacht ist in vermögensrechtlicher Hinsicht allumfassend. So kann der Bevollmächtigte beispielsweise:

  • Sämtliche Verträge schließen, aufheben oder kündigen (z.B. Mietverhältnisse etc.)
  • alle Rechtsgeschäfte gegenüber Banken und Versicherungen vornehmen
  • über Immobilien verfügen
  • und überhaupt sämtliche vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte vornehmen

Ausdrücklich aufgezählt werden brauchen und sollten diese einzelnen Rechtsgeschäfte in der Vollmacht nicht. Da die Vollmacht zu allen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäften bevollmächtigen soll, ist es völlig ausreichend, genau dies zum Ausdruck zu bringen.

2. Persönliche Angelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht enthält darüber hinaus stets auch die Vollmacht, sämtliche persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber wahrzunehmen. Hiervon umfasst werden unter anderem:

  • Einwilligungen in ärztliche Heilbehandlungen
  • Entscheidung über die Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (davon umfasst ist ausdrücklich auch die Entscheidung, den Vollmachtgeber nicht in einem Heim unterzubringen, sondern zu Hause zu pflegen)
  • Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz eines Patienten, der sich selbst gefährdet, durchgeführt werden müssen (hier kann der Bevollmächtigte in Absprache beispielsweise mit dem Krankenhaus besonders schonende Sicherungsmaßnahmen auswählen)
  • Einsicht in Krankenakten

Freilich wünscht sich jeder Vollmachtgeber, dass er nicht in die Lage gelangt, dass für ihn dritte Personen Entscheidungen in den vorgenannten persönlichen Angelegenheiten treffen müssen. Gleichwohl sollte eine Vorsorgevollmacht gerade auch die Kompetenz zur Entscheidung über diese persönlichen Angelegenheiten enthalten. Enthält die Vollmacht nämlich derartige Regelungen nicht, so wird für diesen Aufgabenkreis ein (möglicherweise familienfremder) Betreuer bestellt.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Vorsorgebevollmächtigte zwar aufgrund der Vorsorgevollmacht Entscheidungen auch im persönlichen Bereich treffen kann. Zu manchen Maßnahmen (z.B. Heimunterbringung, Sicherungsmaßnahmen etc.) braucht der Bevollmächtigte aber die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Vollmachtgeber muss also keine Bedenken haben, die Entscheidungskompetenz im persönlichen Bereich der bevollmächtigten Vertrauensperson einzuräumen.

3. Einschränkung der Vollmacht auf den „Vorsorgefall“

Regelmäßig trifft man in einer Vorsorgevollmacht auch Regelungen, um sicherzustellen, dass die Vollmacht nur im „Vorsorgefall“ auch tatsächlich gebraucht wird. Hierzu regelt man regelmäßig, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr für sich selbst handeln kann (insbesondere aufgrund Geschäftsunfähigkeit) oder wenn der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer ausdrücklich zur Ausübung der Vollmacht anweist. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Vollmachtgebers. Gleichwohl gilt das oben bereits Gesagte: Eine Vorsorgevollmacht sollte nur einer absoluten Vertrauenspersonen erteilt werden.

III. Patientenverfügung

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Patientenverfügung. Zwar wird beides häufig in einem Atemzug genannt, letztlich geht es aber um unterschiedliche Situationen: Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für den Vollmachtgeber handelt, wenn dieser nicht mehr für sich selbst handeln kann. Bei der Patientenverfügung geht es dagegen darum, wie verfahren werden soll, wenn sich der Betroffene in einem unabwendbaren Sterbeprozess befindet. Während aufgrund der Vorsorgevollmacht durchaus über viele Jahre hinweg die Rechte des Betroffenen wahrgenommen werden können, erfasst die Patientenverfügung lediglich die aktuelle Sterbesituation.

Wenn eine Patientenverfügung errichtet wird, bestimmt der Betroffene darin regelmäßig, dass für den Fall, dass er sich in einem unabwendbaren Sterbeprozess befindet oder er sich beispielsweise im Koma befindet, ohne dass die Aussicht besteht, dass sich seine Situation wieder bessert, keine lebensverlängernde Maßnahmen (häufig auch keine künstliche Ernährung) mehr durchgeführt werden sollen. Bei der Patientenverfügung geht es häufig um den Wunsch des Sterbens ohne die Maschine. Das Errichten einer Patientenverfügung setzt allerdings auch zwingend voraus, dass sich der Betroffene mit der Frage beschäftigt, wie er sich seinen eigenen Tod vorstellt.

Vorsorgevollmacht Notar Köln

Google Map

Durch Aktivierung dieser Karte werden von Google Maps Cookies gesetzt, Ihre IP-Adresse gespeichert und Daten in die USA übertragen. Datenschutzerklärung.

Karte aktivieren

 

Adresse: Drususgasse 1-5 | 50667 Köln

Öffentliche Parkplätze sind direkt vor der Tür sowie am Kolpingplatz und "An der Rechtschule".
Das nächstgelegene Parkhaus Brückenstraße ist ca. fünf Gehminuten entfernt.